Eingliederungszuschuss (EGZ)

Bei Einstellung Geld

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Die zuständige Agentur für Arbeit oder das zuständige Jobcenter kann einem Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die er einstellt und die arbeitslos sind, ggf. einen Eingliederungszuschuss zahlen. Einen Rechtsanspruch gibt es darauf aber nicht und er muss vor der Arbeitsaufnahme beantragt werden.

Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts betragen. Berechnungsgrundlage ist in der Regel das Arbeitsentgelt, das tatsächlich gezahlt wird. Die Förderdauer kann bis zu zwölf Monate betragen.

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Dauer bis zu 36 Monate und die Höhe der Förderung bis zu 50 Prozent betragen. Bei Schwerbehinderten kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent und die Dauer bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von 12 Monaten mindert sich der Eingliederungszuschuss dabei um 10 Prozent, mindestens aber bleiben es 30 Prozent. Bei besonders betroffenen schwer behinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate betragen. Der Eingliederungszuschuss mindert sich nach Ablauf von 24 Monaten um 10 Prozentpunkte jährlich aber auf mindesten 30 Prozent.

Die Förderung kann nicht erfolgen, wenn ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis beendet wurde, um den Eingliederungszuschuss zu erhalten oder die geförderte Person innerhalb der letzten vier Jahre bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei dem entsprechenden Arbeitgeber beschäftigt war.

Zudem besteht eine Nachbeschäftigungspflicht. Die Personen, für die eine Förderung gezahlt wird, muss auch nach Ablauf der Förderdauer weiter beschäftigt werden. Die sog. "Nachbeschäftigungszeit" entspricht in der Regel der Förderdauer; sie beträgt längstens 12 Monate. Sonst muss der Eingliederungszuschuss ganz oder teilweise zurückbezahlt werden.